Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat durch Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sicherzustellen, dass radiologische Geräte ordnungsgemäß betrieben und medizinisch-radiologische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu sind insbesondere
schriftliche Arbeitsanweisungen für alle häufig vorgenommenen Anwendungen zu erstellen,
Patientendosen oder Daten zu ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können,
die an Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und
Qualitätsprüfungen nach §§ 9 bis 11 durchzuführen.Qualitätsprüfungen nach Paragraphen 9 bis 11 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in § 15 Abs. 1 genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen sowie potenzielle Expositionen zu berücksichtigen.Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen sowie potenzielle Expositionen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sind klinische Kontrollen gemäß § 2 Z 10 der angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren durchzuführen. Erforderlichenfalls müssen die Verfahren entsprechend geändert werden.Im Rahmen der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sind klinische Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, der angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren durchzuführen. Erforderlichenfalls müssen die Verfahren entsprechend geändert werden.
(4)Absatz 4,Klinische Kontrollen können nach den Bestimmungen der §§ 118a bis 118c des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2003, über Qualitätssicherung in der Medizin durchgeführt werden.Klinische Kontrollen können nach den Bestimmungen der Paragraphen 118 a bis 118 c des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003,, über Qualitätssicherung in der Medizin durchgeführt werden.
Schlagworte
Qualitätssicherungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40056992