Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1922Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
Protokoll.
Es bleibt den vertragschließenden Staaten vorbehalten, gemeinschaftlich zu gegebener Zeit zu prüfen, ob es angezeigt wäre, neben dem durch die Übereinkunft geschaffenen Internationalen Bureau noch einen ständigen Internationalen Rat einzusetzen, der sich in allen aus der Anwendung des vorstehenden Übereinkommens ergebenden Fragen gutachtlich zu äußern hätte.
Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
NOR40057039