Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1922Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik.
(Eingangsklauseln.)
Artikel I.Artikel römisch eins.
Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
NOR40057028