Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1922Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
NOR40057033