Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Abweichung von der Verpackungsanweisung P 802
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 122/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung
P 802 (4) RID dürfen Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern verwendet werden.
Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des RID sind anzuwenden.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 1/2004)“.„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 1 aus 2004,)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020
Dokumentnummer
NOR40057175