Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
19.10.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 122/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.10.200431.12.2006 BGBl. III Nr. 122/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Abweichung von der Verpackungsanweisung P 802

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.10.2004BGBl. III Nr. 122/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung
    P 802 (4) RID dürfen Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des RID sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 1 aus 2004,)“.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20003689

Dokumentnummer

NOR40057175