Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
30.10.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2008 · aufgehoben
§ 1230.10.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.10.2004BGBl. II Nr. 412/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kaufpreis und Bezahlung

Paragraph 12, (1) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebots befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Kalendertag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung
    1. Ziffer eins
      beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 3,50 Euro/t zuzüglich 4,50 Euro/t/100 km auf Basis des ÖGT Kilometeranzeigers ohne Nebengebühren vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
    2. Ziffer 2
      beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 3,50 Euro/t zuzüglich 4,50 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
    Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 3,50 Euro/t zuzüglich 4,50 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vom Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.
  3. Absatz 4,Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Zuschlag

Gesetzesnummer

20003690

Dokumentnummer

NOR40057187