Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. I Nr. 72/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2008 · aufgehoben
§ 1830.10.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 72/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sanktionen

Paragraph 18, (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Artikel 2 und Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
  2. Ziffer 2
    die gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
  1. Absatz 2,Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
  2. Absatz 3,Wird entgegen Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Kalendertagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Kalendertag Verspätung, mindestens aber um € 12,--.
  3. Absatz 4,Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.
  4. Absatz 5,Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die aufgrund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.
  5. Absatz 6,Werden der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20003690

Dokumentnummer

NOR40089939