Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Interventionsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais abgegeben werden.Paragraph 3, (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3)Absatz 3,Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 25 Euro je Angebot zu entrichten.
(4)Absatz 4,Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5)Absatz 5,Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Dokumentnummer
NOR40074914