Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.10.2004 bis 08.02.2006 — BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2008 · aufgehoben
§ 409.02.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 50/2006
§ 430.10.200408.02.2006 BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.2004BGBl. II Nr. 412/2004

Außerkrafttretensdatum

08.02.2006danach: BGBl. II Nr. 50/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

Paragraph 4, (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

  1. Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
  2. Absatz 3,Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.”
  3. Absatz 4,Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

Gesetzesnummer

20003690

Dokumentnummer

NOR40057179