Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. I Nr. 72/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2008 · aufgehoben
§ 409.02.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 50/2006
§ 430.10.200408.02.2006 BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 72/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

Paragraph 4, (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

  1. Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
  2. Absatz 3,Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert der Anbieter die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats schriftlich vorliegen.
  3. Absatz 4,Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20003690

Dokumentnummer

NOR40089924