Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Interventionsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 6. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.Paragraph 6, (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.
(2)Absatz 2,Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig über den Antrag auf Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1,00 je Tonne Vertragsmenge an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.
(3)Absatz 3,Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich zu vereinbaren.
(4)Absatz 4,An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(5)Absatz 5,Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,Jede Anlieferungsmenge ist durch einen vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten, gegebenenfalls in Gegenwart des Verkäufers, zu verwiegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089926