Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. I Nr. 72/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2008 · aufgehoben
§ 830.10.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 412/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 72/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beschaffenheitsfeststellung

Paragraph 8, (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

  1. Ziffer eins
    im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster
  2. Ziffer 2
    im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie
zu bilden ist.
Ist der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheiten nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.
  1. Absatz 2,Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.
  2. Absatz 3,Bei Weichweizen und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 3, keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen.

Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

  1. Absatz 5,Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

20003690

Dokumentnummer

NOR40089928