Kurztitel
Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.
"Diplompädagogin"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anlage
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Bezeichnung und Standort der Akademie
Entscheidung
gemäß § 36a des Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2004:gemäß Paragraph 36 a, des Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), BGBl. römisch eins Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2004:
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Familien- und Vorname
geboren am __________________ ist gemäß § 36a AStG berechtigt/nicht
berechtigt *1), den Diplomgrad
"Diplompädagoge/Diplompädagogin *1)
für das Lehramt an Volksschulen/an Hauptschulen/an Polytechnischen Schulen/an Sonderschulen/an Berufsschulen/für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen/für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen/für Textverarbeitung/an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst/für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen *1)"
zu führen.
Begründung: *2)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden. Sie ist mit einem begründeten Berufungsantrag an die Akademie einzubringen.
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Ort, Datum, Unterschrift des Direktors bzw. der Direktorin der
Akademie
Rundsiegel
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*1) Nichtzutreffendes streichen.
*2) Nur bei Nichtstattgebung oder Teilstattgebung des Antrages.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 94/1999, Familienname, Beratungsdienst