Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
30.10.2004 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 130.10.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.

"Diplompädagogin"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

30.10.2004BGBl. II Nr. 413/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                              Anlage

____________________________________________________________________

Bezeichnung und Standort der Akademie

Entscheidung

gemäß Paragraph 36 a, des Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), BGBl. römisch eins Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2004:

____________________________________________________________________

Familien- und Vorname

geboren am __________________ ist gemäß § 36a AStG berechtigt/nicht

berechtigt *1), den Diplomgrad

"Diplompädagoge/Diplompädagogin *1)

für das Lehramt an Volksschulen/an Hauptschulen/an Polytechnischen Schulen/an Sonderschulen/an Berufsschulen/für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen/für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen/für Textverarbeitung/an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst/für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen *1)"

zu führen.

Begründung: *2)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden. Sie ist mit einem begründeten Berufungsantrag an die Akademie einzubringen.

                ______________________________________

    Ort, Datum, Unterschrift des Direktors bzw. der Direktorin der

                              Akademie

                             Rundsiegel

____________________________________________________________________

*1) Nichtzutreffendes streichen.

*2) Nur bei Nichtstattgebung oder Teilstattgebung des Antrages.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 94/1999, Familienname, Beratungsdienst

Gesetzesnummer

20003692

Dokumentnummer

NOR40057226