Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.
"Diplompädagogin"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Antragstellende Person
§ 2. Berechtigt zur Antragstellung auf Verleihung des Diplomgrades gemäß § 1 sind Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund des AStG geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben. Paragraph 2, Berechtigt zur Antragstellung auf Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, sind Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund des AStG geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben.
Dokumentnummer
NOR40057219