Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.
"Diplompädagogin"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Antrag
§ 3. (1) Der Antrag auf Verleihung des Diplomgrades gemäß § 1 ist schriftlich an einer Akademie einzubringen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird.Paragraph 3, (1) Der Antrag auf Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, ist schriftlich an einer Akademie einzubringen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind ein Identitätsnachweis und die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen. Andere als schriftliche Beweismittel sind zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.
(3)Absatz 3,Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen. Dies kann in jeder Form erfolgen, die für das Verfahren zweckdienlich ist, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt. Für die Berechnung und Wahrung dieser Frist gelten die §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3, erster Satz, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004. Die zur Verbesserung gesetzte Frist kann verlängert werden.Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen. Dies kann in jeder Form erfolgen, die für das Verfahren zweckdienlich ist, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt. Für die Berechnung und Wahrung dieser Frist gelten die Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 sowie Absatz 3,, erster Satz, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. Die zur Verbesserung gesetzte Frist kann verlängert werden.
Dokumentnummer
NOR40057220