Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.10.2004 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.10.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.

"Diplompädagogin"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.10.2004BGBl. II Nr. 413/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Antrag

Paragraph 3, (1) Der Antrag auf Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, ist schriftlich an einer Akademie einzubringen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird.

  1. Absatz 2,Dem Antrag sind ein Identitätsnachweis und die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen. Andere als schriftliche Beweismittel sind zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.
  2. Absatz 3,Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen. Dies kann in jeder Form erfolgen, die für das Verfahren zweckdienlich ist, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt. Für die Berechnung und Wahrung dieser Frist gelten die Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 sowie Absatz 3,, erster Satz, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,. Die zur Verbesserung gesetzte Frist kann verlängert werden.

Gesetzesnummer

20003692

Dokumentnummer

NOR40057220