Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 130/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Die österreichische Seite nennt das Österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und die slowakische Seite das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3, Ziffer 2;
Projektauswahl und –genehmigung.
Schlagworte
Projektgenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40057234