Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 35 – Ausschlussfrist
(1)Absatz eins,Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Dokumentnummer
NOR40057271