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Art. 35

Fassungen
ab 28.06.2004 — BGBl. III Nr. 131/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute28.06.2004 BGBl. III Nr. 131/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

28.06.2004BGBl. III Nr. 131/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 35 – Ausschlussfrist

  1. Absatz eins,Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057271