Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Erbschaftssteuern (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 125/2004 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in
beiden Vertragsstaaten anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2).beiden Vertragsstaaten anzuwenden vergleiche Artikel 3, Absatz 2,).
Text
Artikel 1
In Artikel 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: "Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftssteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes." In Artikel 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: "Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach Paragraph eins, Absatz 1 Nummer 4 und Paragraph 9, Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftssteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes."
Dokumentnummer
NOR40057307