Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Erbschaftssteuern (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 125/2004 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in
beiden Vertragsstaaten anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2).beiden Vertragsstaaten anzuwenden vergleiche Artikel 3, Absatz 2,).
Text
Artikel 2
Bei der Erhebung der in Artikel 1 des Zusatzabkommens genannten Steuer wird das in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige österreichische Vermögen in gleicher Weise behandelt, wie wenn es sich um deutsches Vermögen handeln würde.
Dokumentnummer
NOR40057308