Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Staatsgrenze im Inn ist in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.Die Staatsgrenze im Inn ist in der Sektion römisch eins des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.
(2)Absatz 2,Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Betriebsstilllegung des Kraftwerks Nußdorf oder des Kraftwerkes Oberaudorf-Ebbs werden die Vertragsstaaten Verhandlungen darüber aufnehmen, ob bei geändertem Fließverhalten des Gewässers am Charakter der Unbeweglichkeit der Staatsgrenze in dem in Absatz 1 genannten Bereich festgehalten werden kann.
(3)Absatz 3,Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass der gestattende Vertragsstaat für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR40098739