Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1956Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Abfertigungen auf Nebengeleisen zu erleichtern, wenn dadurch die Wartezeiten verkürzt werden können; Voraussetzung dafür ist, daß die Abfertigungen ordnungsgemäß vorgenommen werden können und das Personal dadurch nicht gefährdet wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR40057353