Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1956Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Vom Tage der Unterzeichnung an steht dieses Abkommen für den Beitritt der an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmenden Länder offen.
Die Beitrittsurkunden und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der alle in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Länder davon in Kenntnis setzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR40057355