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Art. 6

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen denen die Waren beim Übertritt über die Grenze ihres Landes unterliegen, möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für
Eilgüterwagen,
den internationalen Verkehr in der Durchfuhr,
verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine
schnelle Beförderung dringend erforderlich ist,
Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden,
und
schwere Waren in ganzen Zugladungen.
  1. Ziffer 2
    In den nach Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen können Höchstgrenzen für die Dauer der Zollabfertigung und anderen Kontrollen festgesetzt werden.
  2. Ziffer 3
    Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs- und Ausgangslandes über Änderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057349