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Art. 8

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

KAPITEL römisch drei

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Die Dienststunden des Personals der Eisenbahn, der Zollverwaltung und der anderen beteiligten Verwaltungen werden den Fahrplänen der Züge und den Verkehrsbedürfnissen sorgfältig angepaßt.
  2. Ziffer 2
    Auf den Grenzbahnhöfen und den Bahnhöfen mit gemeinsamer Grenzabfertigung der beiden Nachbarländer werden die Dienststunden der Post-, Telegraphen- und Fernsprechämter nach Möglichkeit den Amtsstunden der entsprechenden Zollämter angepaßt.
  3. Ziffer 3
    Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen bemühen sich, in den Bahnhöfen mit getrennter Abfertigung in gleicher Weise wie in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen nach Möglichkeit zu verkürzen.

Schlagworte

Postamt, Telegraphenamt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057351