Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnverkehr - Grenzübergang für Reisende und für Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1959Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen ist Portugal dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 188/1956, beigetreten. Die Schweiz hat die vorangeführten internationalen Abkommen ratifiziert. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen ist Portugal dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,, beigetreten. Die Schweiz hat die vorangeführten internationalen Abkommen ratifiziert.
Dokumentnummer
NOR40057362