Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
III, A. Hinweiszeichen [Hinweissignale]römisch drei, A. Hinweiszeichen [Hinweissignale]
Artikel 38
1.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „PARKEN” (III, A. 1) bezeichnet Stellen, auf denen das Parken gestattet ist.Das Zeichen [Signal] „PARKEN” (römisch drei, A. 1) bezeichnet Stellen, auf denen das Parken gestattet ist.
2.Ziffer 2 Die Tafel ist quadratisch.
3.Ziffer 3 Die Quadratseite mißt wenigstens 0,60 m beim Zeichen [Signal] im Normalformat und mindestens 0,40 m im Kleinformat.
4.Ziffer 4 Diese Tafel kann rechtwinklig oder parallel zur Straße angebracht werden.

5.Ziffer 5 Der Grund der Tafel ist blau, der Buchstabe „P” weiß.
6.Ziffer 6 Darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über die Beschränkung der Parkdauer oder über die Lage des Parkplatzes.