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Art. 40

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 40

Ziffer eins Die Zeichen [Signale] für Hilfsdienste sind:

  1. Litera a
    das Zeichen [Signal] „HILFSPOSTEN” (römisch drei, A. 3 oder römisch drei, A. 4), das auf einen in der Nähe liegenden Hilfsposten eines amtlich anerkannten Verbandes hinweist;

  1. Litera b
    das Zeichen [Signal] „PANNENHILFE” (römisch drei, A. 5), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Werkstätte dient.

  1. Litera c
    das Zeichen [Signal] „TELEPHON” (römisch drei, A. 6), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Sprechstelle dient;

  1. Litera d
    das Zeichen [Signal] „TANKSTELLE” (römisch drei, A. 7), das zur Bezeichnung einer in der angegebenen Entfernung befindlichen Tankstelle dient.

Ziffer 2 Die kürzere Seite der in diesem Artikel vorgesehenen rechteckigen Zeichen (Signale) muß waagrecht sein. Ihr Grund ist blau. Das Zeichen [Signal] trägt in einem weißen Quadrat ein schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol, außer bei den Signalen römisch drei, A. 3 oder römisch drei, A. 4, deren Symbol rot ist. Die Seiten des weißen Quadrates messen mindestens 0,30 m. Beim Zeichen [Signal] römisch drei, A. 7 ist jedoch das Quadrat durch ein weißes Rechteck ersetzt, dessen kürzere Seite waagrecht sein muß.

Ziffer 3 Die Verwendung der in Absatz 1 unter b), c) und d) vorgesehenen Zeichen [Signale] wird durch die zuständigen Behörden geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057447