Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
III, B. Vorwegweiser und Wegweiserrömisch drei, B. Vorwegweiser und Wegweiser
Artikel 42
1.Ziffer eins Die Vorwegweiser sind rechteckig.
2.Ziffer 2 Sie müssen so groß sein, daß die Angaben von den Führern schnell fahrender Fahrzeuge leicht gelesen werden können.
3.Ziffer 3 Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.
4.Ziffer 4 Sie werden 100 bis 250 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. Auf Autobahnen kann dieser Abstand bis 500 m betragen.
5.Ziffer 5 Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 1a und III, B. 1b.Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen römisch drei, B. 1a und römisch drei, B. 1b.
