Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 59
Mit der Ratifikation dieses Protokolls oder mit dem Beitritt verpflichtet sich jeder Staat, der dem am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen [Abkommen] über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] angehört, dieses Übereinkommen [Abkommen] binnen drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu kündigen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057466