Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Für die Zeichen [Signale], Symbole und Aufschriften sind die in diesem Protokoll vorgeschriebenen Farben zu verwenden, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstande dies unmöglich machen.
2.Ziffer 2 Steht die Wahl der Farben frei, so muß jedes Land für die unter gleichen Bedingungen aufgestellten Zeichen [Signale] einer Gruppe dieselben Farben verwenden.
3.Ziffer 3 Die Rückseite der Tafeln ist in neutraler Farbe zu halten, außer beim Zeichen [Signal] III, C. 1a, b und beim Symbol II, A. 15, wenn es auf der Rückseite des Zeichens [Signals] II, A. 14 angebracht ist.Die Rückseite der Tafeln ist in neutraler Farbe zu halten, außer beim Zeichen [Signal] römisch drei, C. 1a, b und beim Symbol römisch zwei, A. 15, wenn es auf der Rückseite des Zeichens [Signals] römisch zwei, A. 14 angebracht ist.