Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 8
1.Ziffer eins Die Tafeln müssen so bemessen sein, daß das Zeichen [Signal] von fern leicht sichtbar und aus der Nähe leicht verständlich ist.
2.Ziffer 2 Zur Gewährleistung möglichst großer Einheitlichkeit müssen die Abmessungen der verschiedenen Zeichen [Signale] in jedem Land genormt werden. Im allgemeinen werden für jede Art zwei Größen verwendet: ein Normal- und ein Kleinformat. Das Kleinformat wird verwendet, wo die Verhältnisse die Aufstellung des Normalformates nicht gestatten oder die Sicherheit der Straßenbenutzer es nicht verlangt. Ausnahmsweise kann zur Wiederholung eines Zeichens [Signals] oder in Ortschaften ein Sonderkleinformat verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057415