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Art. 8

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 8

Ziffer eins Die Tafeln müssen so bemessen sein, daß das Zeichen [Signal] von fern leicht sichtbar und aus der Nähe leicht verständlich ist.

Ziffer 2 Zur Gewährleistung möglichst großer Einheitlichkeit müssen die Abmessungen der verschiedenen Zeichen [Signale] in jedem Land genormt werden. Im allgemeinen werden für jede Art zwei Größen verwendet: ein Normal- und ein Kleinformat. Das Kleinformat wird verwendet, wo die Verhältnisse die Aufstellung des Normalformates nicht gestatten oder die Sicherheit der Straßenbenutzer es nicht verlangt. Ausnahmsweise kann zur Wiederholung eines Zeichens [Signals] oder in Ortschaften ein Sonderkleinformat verwendet werden.

Schlagworte

Normalformat

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057415