Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Regierungen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, kommen überein, daß zwischen ihnen die Pflichten und Funktionen des Office International d’Hygiène publique, wie sie in dem am 9. Dezember 1907 in Rom unterzeichneten Abkommen bestimmt sind, von der Welt-Gesundheitsorganisation oder deren Interims-Kommission ausgeübt werden sollen und daß unter Vorbehalt der bestehenden internationalen Verpflichtungen sie die notwendigen Schritte einleiten werden, um dieses Ziel zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
NOR40057578