Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung – 4. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Jede Regierung, die Vertragsteil des Abkommens von 1907 ist, dieses Protokoll aber nicht unterzeichnet, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Annahmeurkunde übersendet, der von dieser Annahme alle Regierungen verständigt, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und andere Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40057582