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Art. 8

Fassungen
ab 15.08.1977 — BGBl. Nr. 467/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.08.1977 BGBl. Nr. 467/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.08.1977BGBl. Nr. 467/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 8

Die belgische Regierung notifiziert den auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten, den diesem Protokoll beitretenden Staaten sowie den Vertragsstaaten des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach den Artikeln 2, 3 und 5;
  2. Ziffer 2
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4;
  3. Ziffer 3
    die Notifikationen über den räumlichen Anwendungsbereich nach Artikel 7;
  4. Ziffer 4
    die nach Artikel 6 eingegangenen Kündigungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 27. Mai 1967 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.

Gesetzesnummer

20003736

Dokumentnummer

NOR40057650