Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1977Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 8
Die belgische Regierung notifiziert den auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten, den diesem Protokoll beitretenden Staaten sowie den Vertragsstaaten des Übereinkommens
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach den Artikeln 2, 3 und 5;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4;
die Notifikationen über den räumlichen Anwendungsbereich nach Artikel 7;
die nach Artikel 6 eingegangenen Kündigungen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am 27. Mai 1967 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.
Dokumentnummer
NOR40057650