Kurztitel
Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über
den Zusammenstoß von Schiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 363/1935Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1935,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Einer Mitteilung der belgischen Regierung zufolge stehen die im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 aus 1913 kundgemachten internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot derzeit im Verhältnis zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft:
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Danzig, dem Deutschen Reich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien und den italienischen Kolonien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Lettland, Mexiko, Neufundland, Neuseeland, den Niederlanden, Nikaragua, Norwegen, Polen, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Ungarn, Uruguay.