Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Druck- und Dichtheitsprüfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß Paragraph 14, oder der inneren Untersuchung gemäß Paragraph 17, keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Absatz eins, oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 bis 8 vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177774