(1)Absatz eins,An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:
die Kriterien für die Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zutreffend sind, oder
die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen nicht zielführend anzuwenden sind, oder
die Bestimmungen über die bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe zutreffenden Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß 6. Teil nicht anwendbar sind,
ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, bei Berücksichtigung des § 32, nach einem für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder diese Rohrleitung erstellten speziellen Prüfprogramm durchzuführen.ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, bei Berücksichtigung des Paragraph 32,, nach einem für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder diese Rohrleitung erstellten speziellen Prüfprogramm durchzuführen.