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§ 24 DGÜW-V

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 2425.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 2405.11.200424.06.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, gelten die Absatz 2 bis 6,
  2. Absatz 2,Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder
    2. Ziffer 2
      in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.
  3. Absatz 3,Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:
    1. Ziffer eins
      Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Ziffer 8 Punkt 3,, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Ziffer 8 Punkt 2,, Rohrklasse römisch drei (Anlage 4).
    2. Ziffer 2
      sonstige unlösbare Verbindungen
      1. Litera a
        entsprechend einem qualifizierten Verfahren und
      2. Litera b
        von qualifiziertem Personal hergestellt und
      3. Litera c
        mit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit
      4. Litera d
        auf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und
      5. Litera e
        auf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang
      6. Litera f
        von qualifiziertem Personal geprüft sind.
    Die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 müssen dokumentiert sein.
  4. Absatz 4,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Absatz 3, angeführt gesetzt wurden, die Absatz 2, erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.
  6. Absatz 6,Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.

Schlagworte

Rundnaht

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40177780