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§ 61 DGÜW-V

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 6105.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Dampfkessel

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Dampfkesseln gemäß 6. Teil,
    1. Ziffer 2
      Hauptstück jeweils für die:
      1. Ziffer eins
        äußere Untersuchung
      2. Ziffer 2
        innere Untersuchung
      3. Ziffer 3
        Druckprüfung oder
      4. Ziffer 4
        Dichtheitsprüfung
    zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 4, dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  3. Absatz 3,Die nächste vorgesehene wiederkehrende Untersuchung ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 5 bis 7,
  5. Absatz 5,Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als:
      1. Litera a
        Sichtprüfung
      2. Litera b
        Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
      gegebenenfalls
      1. Litera c
        ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3 und 6
      2. Litera d
        partielle Prüfungen.
  6. Absatz 6,Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als
      1. Litera a
        Sichtprüfung
      2. Litera b
        Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
      gegebenenfalls
      1. Litera c
        ergänzende Prüfungen
      2. Litera d
        partielle Prüfungen
      3. Litera e
        Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß Paragraph 37, Absatz 6, f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 5
      4. Litera g
        Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß Paragraph 37, Absatz 9
      5. Litera h
        Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 37, Absatz 8,
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß Paragraph 37, Absatz 2,
  7. Absatz 7,Die Dokumentation für die Druck- oder Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfmedium (Wasser) gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm,
    2. Ziffer 2
      Ersatzprüfungen gemäß Paragraph 38, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      außerordentliche Druckprüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6,,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß Paragraph 38, Absatz 7,
  8. Absatz 8,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Absatz 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.

Schlagworte

Kesselprüfstelle, Kesselprüfer, Speisewasser, Druckprüfung

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40177817