Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Dampfkessel
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Dampfkesseln gemäß 6. Teil,
Hauptstück jeweils für die:
zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 4, dem Prüfbuch anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
(3)Absatz 3,Die nächste vorgesehene wiederkehrende Untersuchung ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
(4)Absatz 4,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 unddie Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz 3, und
die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 5 bis 7.die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 5 bis 7,
(5)Absatz 5,Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:
die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 1,die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,,
die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 2.die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,
Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als:
Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls
ergänzende Prüfungen gemäß § 36 Abs. 3 und 6ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3 und 6
(6)Absatz 6,Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:
die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1,die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,,
die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2.die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,
Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 alsDie Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als
Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls
Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 37 Abs. 6 f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 5Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß Paragraph 37, Absatz 6, f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 5
Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 37 Abs. 9Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß Paragraph 37, Absatz 9
Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 37 Abs. 8.Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 37, Absatz 8,
Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß § 37 Abs. 2.Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß Paragraph 37, Absatz 2,
(7)Absatz 7,Die Dokumentation für die Druck- oder Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:
Prüfmedium (Wasser) gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm,
Ersatzprüfungen gemäß § 38 Abs. 5,Ersatzprüfungen gemäß Paragraph 38, Absatz 5,,
außerordentliche Druckprüfung gemäß § 38 Abs. 6,außerordentliche Druckprüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6,,
gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß § 38 Abs. 7.gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß Paragraph 38, Absatz 7,
(8)Absatz 8,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Abs. 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Absatz 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.
Schlagworte
Kesselprüfstelle, Kesselprüfer, Speisewasser, Druckprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177817