Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Rohrleitungen
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Rohrleitungen gemäß 6. Teil,
Hauptstück jeweils für die:
Ersatz für die Dichtheitsprüfung oder
Ersatz für die Druckprüfung
zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
(3)Absatz 3,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
(4)Absatz 4,Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3,Die Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz 3,,
die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 6 bis 9,
(6)Absatz 6,Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu umfassen:Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat zu umfassen:
Die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß § 45 Abs. 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit gegebenenfallsDie Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit gegebenenfalls
Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß § 45 Abs. 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 45 Abs. 5Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Paragraph 45, Absatz 5
Ergänzende Prüfungen gemäß § 45 Abs. 7.Ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 45, Absatz 7,
(7)Absatz 7,Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu umfassen:
Die Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.Die Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 6 und 7,
Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4.Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,
Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und Z 2 als:Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, als:
Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls
Ergänzende Prüfungen gemäß § 46 Abs. 3Ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 46, Absatz 3
Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 46 Abs. 10 und 11.Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Paragraph 46, Absatz 10 und 11,
(8)Absatz 8,Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat zu umfassen:
Die Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 47 Abs. 2 unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm gegebenenfallsDie Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 47, Absatz 2, unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm gegebenenfalls
Ersatz der Druckprüfung gemäß § 47 Abs. 6Ersatz der Druckprüfung gemäß Paragraph 47, Absatz 6
Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß § 47 Abs. 4Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß Paragraph 47, Absatz 4
Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß § 47 Abs. 5Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß Paragraph 47, Absatz 5
Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 47 Abs. 8Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß Paragraph 47, Absatz 8
Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 46 Abs. 11.Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß Paragraph 46, Absatz 11,
(9)Absatz 9,Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 hat zu umfassen:Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat zu umfassen:
Die Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Abs. 7, gegebenenfallsDie Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Absatz 7,, gegebenenfalls
Prüfung auf Außenkorrosion gemäß § 46 Abs. 8 und 9,Prüfung auf Außenkorrosion gemäß Paragraph 46, Absatz 8 und 9,
Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den §§ 44 Abs. 7 und 46 Abs. 11,Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den Paragraphen 44, Absatz 7 und 46 Absatz 11,,
die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Abs. 6 Z 1, oderdie Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Absatz 6, Ziffer eins,, oder
die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß § 44 Abs. 6 Z 2 lit. b,die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b,,
die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 und 3, gegebenenfallsdie Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6, Ziffer 2 und 3, gegebenenfalls
Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß § 45 Abs. 6,Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 6,,
Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß § 48 Abs. 1,Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß Paragraph 48, Absatz eins,,
Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß § 48 Abs. 3,Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 3,,
ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß § 48 Abs. 5,ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß Paragraph 48, Absatz 5,,
die Durchführung der inneren Untersuchung als:
Prüfungen nach Maßnahmenkatalog
(10)Absatz 10,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Absatz 2 und 3 einzutragen.
Schlagworte
Kesselprüfstelle, Kesselprüfer, Prüfbericht, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177819