Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
8. Teil
Übergangsbestimmungen
Grundsätze
§ 67.Paragraph 67,
Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69. Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, die Bestimmungen des Paragraph 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, die des Paragraph 69,
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177823