Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zusammensetzung der unabhängigen Prüfeinrichtungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Eine unabhängige Prüfeinrichtung muss jedenfalls über einen gemäß § 11 zugelassenen leitenden Prüfer verfügen. Leitender Prüfer in Sinne dieser Verordnung ist ein zeichnungsberechtigtes Mitglied einer unabhängigen Prüfeinrichtung, das den Prüfbericht über die Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG für gültig erklären darf. Der leitende Prüfer muss den Nachweis der für leitende Prüfer spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 erbringen. Darüber hinaus kann er auch für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß Abs. 2 zugelassen sein. Ein Einzelprüfer gemäß § 2 gilt auch als leitender Prüfer.Eine unabhängige Prüfeinrichtung muss jedenfalls über einen gemäß Paragraph 11, zugelassenen leitenden Prüfer verfügen. Leitender Prüfer in Sinne dieser Verordnung ist ein zeichnungsberechtigtes Mitglied einer unabhängigen Prüfeinrichtung, das den Prüfbericht über die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG für gültig erklären darf. Der leitende Prüfer muss den Nachweis der für leitende Prüfer spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 8, erbringen. Darüber hinaus kann er auch für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß Absatz 2, zugelassen sein. Ein Einzelprüfer gemäß Paragraph 2, gilt auch als leitender Prüfer.
(2)Absatz 2,Die Prüfeinrichtung muss überdies über gemäß § 11 zugelassene Experten für die Fachbereiche Analytik, Verfahrenstechnik und Datenaudit verfügen, die an der Prüfung teilnehmen, oder solche zugelassene Experten der Prüfung beiziehen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen. An einer Prüfung müssen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen, ein leitender Prüfer und mindestens zwei zugelassene Experten teilnehmen. Der Nachweis der Fachkunde kann von einer Person für einen oder mehrere Fachbereiche erbracht werden.Die Prüfeinrichtung muss überdies über gemäß Paragraph 11, zugelassene Experten für die Fachbereiche Analytik, Verfahrenstechnik und Datenaudit verfügen, die an der Prüfung teilnehmen, oder solche zugelassene Experten der Prüfung beiziehen, ausgenommen in den in Paragraph 2, genannten Fällen. An einer Prüfung müssen, ausgenommen in den in Paragraph 2, genannten Fällen, ein leitender Prüfer und mindestens zwei zugelassene Experten teilnehmen. Der Nachweis der Fachkunde kann von einer Person für einen oder mehrere Fachbereiche erbracht werden.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Analytik und Datenaudit berechtigt zur Prüfung aller Branchengruppen gemäß § 3. Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik muss in mindestens einer der Branchengruppen gemäß § 3 erbracht werden und berechtigt zur Prüfung der Anlagen der Branchengruppe, für die der Nachweis erbracht wurde.Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Analytik und Datenaudit berechtigt zur Prüfung aller Branchengruppen gemäß Paragraph 3, Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik muss in mindestens einer der Branchengruppen gemäß Paragraph 3, erbracht werden und berechtigt zur Prüfung der Anlagen der Branchengruppe, für die der Nachweis erbracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058170