Rechtstracker.at

Anl. 1 AOCV 2004

Fassungen
01.01.2005 bis 15.07.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.200515.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008
Anl. 110.11.200431.12.2004 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang 1

Beanspruchungs- und Ruhezeitenregelungen für

Flugbesatzungsmitglieder

  1. Ziffer eins
    Allgemeines

Flug-, Beanspruchungs- und Ruhezeitenregelungen sind im Betriebshandbuch (Operations Manual - OM) so festzulegen, dass Ermüdungserscheinungen weder bei einem einzelnen Flug noch bei einer Reihe von Flügen noch während einer längeren Dienstperiode die Sicherheit eines Fluges beeinträchtigen können. Bei unvermeidbaren Verzögerungen in der Beendigung des Fluges bzw. der Rotation hat der verantwortliche Pilot über die Weiterführung des Fluges bzw. der Rotation zu entscheiden, wobei er dieser Entscheidung den Ermüdungszustand der anderen Flugbesatzungsmitglieder zugrunde zu legen hat.

Wenn die Verzögerung eine Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Flug- und/oder Beanspruchungszeiten zur Folge hat, hat der verantwortliche Pilot des Luftfahrzeuges unmittelbar nach dem Flug einen schriftlichen Bericht an den Fachbereichsleiter Flugbetrieb zu erstatten. Das Luftfahrtunternehmen hat den Bericht ohne Verzögerung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

  1. Ziffer 2
    Beschränkung von Beanspruchungszeiten:

Als Beanspruchungszeiten gelten außer den Flugzeiten täglich mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des ersten Fluges und nach dem Ende des letzten Fluges sowie sämtliche Zeiten, in welchen durch andere Tätigkeiten körperliche oder geistige Beanspruchungen jedes einzelnen Flugbesatzungsmitgliedes zu gewärtigen sind, einschließlich der Bereitschaftszeit zur Aufgabenzuweisung.

Als solche Tätigkeiten, durch welche körperliche oder geistige Beanspruchungen auftreten, gelten insbesondere dienstlich notwendige Besprechungen sowie extreme körperliche Beanspruchung.

Die Bereitschaftszeit zur Aufgabenzuweisung bezeichnet die Zeit, in der sich das Flugbesatzungsmitglied bereit zu halten hat, um einen dienstlichen Einsatz binnen kurzer Frist aufzunehmen. Die entsprechenden Fristen sind im Betriebshandbuch zu regeln. Die Bereitschaftszeit außerhalb des Flugplatzes wird in einem Ausmaß von mindestens 50% zur jährlichen höchstzulässigen Beanspruchungszeit gezählt. Beanspruchungszeitenkönnen sowohl während der Tätigkeit in einem Luftfahrtunternehmen als auch zusätzlich außerhalb der Dienstzeit entstehen.

Für jedes Flugbesatzungsmitglied sind, unabhängig von in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Beschränkungen, höchstzulässige Beanspruchungszeiten

  • Strichaufzählung
    pro Tag,
  • Strichaufzählung
    in 7 aufeinanderfolgenden Tagen sowie
  • Strichaufzählung
    in 30 aufeinanderfolgenden Tagen
festzulegen, wobei die Höchstgrenze von 2000 Stunden pro Jahr nicht überschritten werden darf.

Für Luftfahrtunternehmen ,die überwiegend Ambulanz- oder Rettungsflüge durchführen, können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und die in dieser Verordnung normierten Höchstgrenzen eingehalten werden, abweichende Regelungen getroffen werden.

  1. Ziffer 3
    Beschränkung der Flugzeiten

Die Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind. Im Sinne dieser Verordnung ist die Flugzeit mit der Blockzeit gleichzusetzen.

Für jedes Flugbesatzungsmitglied sind Höchstflugzeiten

  • Strichaufzählung
    pro Tag,
  • Strichaufzählung
    in 7 aufeinanderfolgenden Tagen,
  • Strichaufzählung
    in 30 aufeinanderfolgenden Tagen und
  • Strichaufzählung
    in 90 aufeinanderfolgenden Tagen sowie
pro Kalenderjahr festzulegen.
Sämtliche während eines Kalenderjahres in- und außerhalb des Luftfahrtunternehmens durchgeführten Flüge (wie z.B. Militär- und Privatflüge) dürfen zusammen die Höchstgrenze von 900 Stunden nicht überschreiten. Für die Aufzeichnung der außerhalb des Luftfahrtunternehmens absolvierten Flugzeiten ist jeder Pilot selbst verantwortlich, des weiteren sind diese Flugzeiten dem Luftfahrtunternehmen bekannt zu geben.

  1. Ziffer 4
    Ruhezeiten:

Jeder Beanspruchungszeit hat eine Ruhezeit unmittelbar vorauszugehen.

Ruhezeiten sind unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beanspruchungszeiten festzulegen.

Während der Ruhezeit muss den Flugbesatzungsmitgliedern eine horizontale Ruhemöglichkeit zur Verfügung stehen. Dienstfreistellung außerhalb des Heimatflughafens unter acht Stunden gilt ebenso wie „Dead Head Zeiten“ nicht als Ruhezeit, sondern sind anteilsmäßig als Beanspruchungszeiten zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beanspruchungsregelung, Flugzeitenregelung, Flugzeit, Ambulanzflug, Militärflug

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40061257