Rechtstracker.at

Anl. 2 AOCV 2004

Fassungen
01.06.2006 bis 15.07.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.06.200615.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008
Anl. 210.11.200431.05.2006 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang 2

Erforderliche Mindestqualifikation für flugbetriebliches Personal

1. Fachbereichsleiter Flugbetrieb und Stellvertreter

Die Fachbereichsleiter Flugbetrieb und deren Stellvertreter von Luftfahrtunternehmen, welche Motorflugzeuge der folgenden Gewichtsklassen betreiben, müssen neben besonderen organisatorischen Fähigkeiten folgende Mindestqualifikationen erfüllen:

1.1. Gewichtsklasse A und B mit Kolben- oder Turbinentriebwerken nach Sichtflugregeln

1.1.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein,

1.1.2. Mindestflugerfahrung: 300 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.2. Gewichtsklasse C mit Kolbentriebwerken nach Sichtflugregeln

1.2.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein,

1.2.2. Mindestflugerfahrung: 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.3. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Sichtflugregeln

1.3.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung,

1.3.2. Mindestflugerfahrung: 1 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.4. Gewichtsklasse C mit Kolbenantrieb nach Instrumentenflugregeln

1.4.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Gewichtsklasse C,

1.4.2. Mindestflugerfahrung: 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen, davon 100 Stunden Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C oder 300 Stunden Instrumentenflug.

1.5. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln

1.5.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Gewichtsklasse C und entsprechender Typenberechtigung,

1.5.2. Mindestflugerfahrung: 1 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen, davon 500 Stunden Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.6. Gewichtsklasse D

1.6.1. gültiger oder ruhender österreichischer Linienpilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung für den im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp der Gewichtsklassen D, E oder F,

1.6.2. Mindestflugerfahrung: 2 000 Gesamtflugstunden auf Motorflugzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, oder auf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb.

1.7. Gewichtsklasse E

1.7.1. gültiger oder ruhender Linienpilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung für den im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp der Gewichtsklasse D, E oder F,

1.7.2. Mindestflugerfahrung: 3 000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Stunden Instrumentenflüge auf Motorflugzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F.

1.8. Gewichtsklasse F

1.8.1. gültiger oder ruhender österreichischer Linienpilotenschein und Lehrberechtigung für Linienpiloten mit entsprechender Typenberechtigung für einen im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp,

1.8.2. Mindestflugerfahrung: 3 000 Gesamtflugstunden, davon mindestens 2 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen D, E oder F, davon zumindest 1 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen E oder F.

1.9. Bei Stellvertretern des Fachbereichsleiters Flugbetrieb, die ausschließlich administrative, die Durchführung des Flugbetriebes nicht direkt beeinflussende, Aufgaben zu erledigen haben, kann vom Erfordernis eines gültigen oder ruhenden Pilotenscheines abgesehen werden.

  1. Ziffer 2
    Flottenchef
    gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Lehrberechtigung für Linienpiloten oder gültiger Berufshubschrauberpilotenschein mit Lehrberechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den in der betreffenden Flotte verwendeten Luftfahrzeugtyp.
  2. Ziffer 3
    Technischer Pilot

3.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den in der Flotte verwendeten Luftfahrzeugtyp,

3.2. besondere Kenntnisse: mittlere oder höhere technische Lehranstalt für Flugtechnik, technische Universität oder eine vergleichbare Ausbildung.

4. Verantwortlicher Pilot

4.1. Gewichtsklasse A und B mit Kolben- oder Turbinentriebwerken nach Sichtflugregeln

4.1.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein,

4.1.2. Mindestflugerfahrung: 300 Flugstunden.

4.2. Gewichtsklasse C mit Kolbentriebwerken nach Sichtflugregeln

4.2.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.2.2. Mindestflugerfahrung: 500 Gesamtflugstunden, davon 100 Flugstunden mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C und 10 Flugstunden auf der zu fliegenden Luftfahrzeugtype, sofern diese nicht bereits in den obigen 100 Flugstunden enthalten sind.

4.3. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Sichtflugregeln

4.3.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.3.2. Mindestflugerfahrung: 1 000 Gesamtflugstunden, davon 500 Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C, von diesen 250 Flugstunden auf Luftfahrzeugen mit Turbinenantrieb und 50 Flugstunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 250 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom betreffenden Piloten selbst ausgeführt werden.

4.4. Gewichtsklasse C mit Kolbenantrieb nach Instrumentenflugregeln

4.4.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für die Gewichtsklasse C und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.4.2. Mindestflugerfahrung: 500 Gesamtflugstunden, davon 100 Stunden Instrumentenflüge mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C als verantwortlicher Pilot oder 200 Stunden Instrumentenflüge als Kopilot auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

4.5. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln

4.5.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für die Gewichtsklasse C und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.5.2. Mindestflugerfahrung: 1 500 Gesamtflugstunden, davon 1 000 Stunden Instrumentenflüge, von diesen 250 Stunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb und 50 Stunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 250 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C können durch Flugstunden auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen ersetzt werden.

4.6. Gewichtsklasse D

4.6.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.6.2. Mindestflugerfahrung: 2 000 Gesamtflugstunden, davon 1 500 Stunden Instrumentenflüge, von diesen zumindest 750 Stunden auf zwei- oder mehrmotorigen Luftfahrzeugen und 50 Flugstunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 750 Stunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse D können durch Flugstunden auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen ersetzt werden.

4.7. Gewichtsklasse E und F

4.7.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.7.2. Mindestflugerfahrung: 3 000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb in den Gewichtsklassen D, E oder F, jedoch zumindest 1 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse E oder F und 100 Flugstunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 1 000 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 100 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. 1 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse E oder F können durch 500 Flugstunden auf der zu fliegenden Type ersetzt werden.

4.8. Gewichtsklasse F im Langstreckenflugbetrieb

4.8.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.8.2. Mindestflugerfahrung: 5 000 Gesamtflugstunden davon 2 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen E oder F. Weiters 100 Flugstunden auf der zu fliegenden Type. Während dieser 100 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden.

5. Kopiloten

5.1. Gewichtsklasse B oder C mit Kolben- oder Turbinenantrieb nach Sichtflugregeln

5.1.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

5.2. Gewichtsklasse C oder D mit Kolben- oder Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln

5.2.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit gültiger Instrumentenflugberechtigung und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

5.3. Gewichtsklasse E oder F

5.3.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit gültiger Instrumentenflugberechtigung und Kopiloten-Berechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

6. Bordtechniker

6.1. gültiger österreichischer Bordtechnikerschein mit gültiger Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

7. Fluglehrer

Fluglehrer, die Checkflüge gemäß Paragraph 14, abnehmen, müssen neben Kenntnissen der jeweiligen operationellen Verfahren des Unternehmens (Standard Operating Procedures) folgende Mindestqualifikationen erfüllen:

7.1. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C mit Propellerantrieb

  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 1 000 Gesamtflugstunden 7.2. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C mit
Strahlturbinenantrieb und auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse D
  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Linienpiloten
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 2 000 Gesamtflugstunden 7.3. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen E oder F
  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Linienpiloten
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 4 000 Gesamtflugstunden
  1. Ziffer 8
    Hubschrauber
    Die Fachbereichsleiter Flugbetrieb und deren Stellvertreter von Luftfahrtunternehmen, die Hubschrauber betreiben, müssen neben besonderen organisatorischen Fähigkeiten folgende Mindestqualifikationen erfüllen:

8.1. Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

entweder gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und 2 000 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, oder ruhender österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot.

8.2. Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln

entweder gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, davon 100 Flugstunden Instrumentenflüge auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, oder ruhender österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, davon 200 Flugstunden Instrumentenflüge auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot.

9. Verantwortlicher Hubschrauberpilot

Die vom Luftfahrtunternehmen für Hubschrauber eingesetzten verantwortlichen Hubschrauberpiloten müssen folgende Mindestqualifikationen erfüllen:

9.1. bei Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

9.1.1. gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Hubschraubertyp, auf dem sie eingesetzt werden,

9.1.2. Mindestflugerfahrung: als verantwortlicher Pilot 100 Flugstunden auf Hubschraubern für Überstellungsflüge, 300 Flugstunden auf Hubschraubern für Foto- und Rundflüge, 500 Flugstunden auf Hubschraubern für Transportflüge mit Innenlasten, 600 Flugstunden auf Hubschraubern für Filmflüge und einfache Außen(Unter)lasttransporte, 850 Flugstunden auf Hubschraubern für alle anderen Arten von Hubschrauberflügen, sowie jeweils 30 Flugstunden auf der zu fliegenden Hubschraubertype, sofern diese nicht in den oben genannten Flugstunden enthalten sind.

9.1.3. Voraussetzungen bei Einsätzen im Hochgebirge (über der Baumgrenze): Mindestens 5 Flugstunden und 40 Landungen im Hochgebirge unter Supervision eines im Hochgebirge nachweislich erfahrenen Einsatzpiloten, sofern diese nicht in den unter Punkt 9.1.2. genannten 30 Flugstunden Typenerfahrung nachweislich enthalten sind. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Luftfahrtunternehmens über die Absolvierung dieser Flüge ist dem jeweiligen Pilotenakt beizulegen.

9.2. bei Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln

9.2.1. gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den Hubschraubertyp, auf dem sie eingesetzt werden,

9.2.2. Mindestflugerfahrung: als verantwortlicher Pilot 500 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern, davon 100 Stunden Instrumentenflüge auf IFR-zugelassenen Hubschraubern. Diese 100 Flugstunden können wie folgt absolviert werden:

  • Strichaufzählung
    50 Stunden Instrumentenflug auf IFR-zugelassenen Hubschraubern und 50 Stunden auf einem entsprechenden Flugsimulator, oder 50 Stunden als zweiter Pilot auf IFR-zugelassenen Hubschraubern unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Instrumentenflugberechtigung, oder
  • Strichaufzählung
    200 Stunden Instrumentenflüge auf einem Flugzeug.
  1. Ziffer 10
    Kopiloten
    Kopiloten (zweite Piloten) müssen zumindest den Besitz eines gültigen österreichischen Berufshubschrauberpilotenscheines mit entsprechender Typenberechtigung für die betreffende Hubschraubertype nachweisen. Wird der betreffende Hubschrauber nach Instrumentenflugregeln betrieben, so benötigt der Kopilot ebenfalls eine Instrumentenflugberechtigung.
  2. Ziffer 11
    Hubschrauberfluglehrer
    Hubschrauberfluglehrer, die Checkflüge gemäß Paragraph 14, abnehmen, müssen neben Kenntnissen der jeweiligen operationellen Verfahren des Unternehmens (Standard Operating Procedures) folgenden Mindestqualifikationen erfüllen:

11.1. für Hubschrauber bis zu einer maximalen Abflugmasse MTOM von 5700 kg

  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Berufspiloten
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 1 000 Gesamtflugstunden als verantwortlicher Pilot

11.2. für Hubschrauber mit einer maximalen Abflugmasse MTOM zwischen 5700 und 7000 kg

  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Berufspiloten
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 2 000 Gesamtflugstunden als verantwortlicher Pilot

11.3. für Hubschrauber über einer maximalen Abflugmasse MTOM von 7000 kg

  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 2500 Gesamtflugstunden, davon 500 Stunden auf Hubschraubern mit einer maximalen Abflugmasse MTOM über 7000 kg und Turbinenantrieb
  1. Ziffer 12
    Für verantwortliche Piloten (Punkt 4), Kopiloten (Punkt 5), Bordtechniker (Punkt 6), verantwortliche Piloten von Hubschraubern (Punkt 9) und Kopiloten von Hubschraubern (Punkt 10) genügt es für die Dauer der ersten sechs Monate, wenn die betreffenden Zivilluftfahrer anstatt des entsprechenden österreichischen Zivilluftfahrerscheines einen österreichischen Anerkennungsschein besitzen. Für Piloten, deren ausländische Lizenzen entsprechend den Bestimmungen der JARFCL ausgestellt und nicht gemäß Paragraph 41, LFG österreichischen Zivilluftfahrerscheinen gleichgestellt sind, kann die Tätigkeit mit einem österreichischen Anerkennungsschein von der zuständigen Behörde auch für einen längeren Zeitraum genehmigt werden. Die übrigen Qualifikationserfordernisse bleiben unberührt.

Anmerkung

Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 206/2006 lautet: "Im Anhang 2 Punkt 12
zweiter Satz werden nach dem Wort „ausgestellt“ die Worte „und nicht
gemäß § 41 LFG österreichischen Zivilluftfahrerscheinen
gleichgestellt sind“ eingefügt."; richtig wäre: "... die Worte „und
nicht gemäß § 41 LFG österreichischen Zivilluftfahrerscheinen
gleichgestellt" eingefügt.".

Schlagworte

Kolbentriebwerk, Kolbenantrieb, Fotoflug

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40077684