Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Meldepflichten
§ 11. Der zuständigen Behörde sind unbeschadet anderer Bestimmungen über die Abgabe von Störungsmeldungen zu melden: Paragraph 11, Der zuständigen Behörde sind unbeschadet anderer Bestimmungen über die Abgabe von Störungsmeldungen zu melden:
Ergebnisse von Proficiency-Checks gemäß § 14 mit negativem Ergebnis;Ergebnisse von Proficiency-Checks gemäß Paragraph 14, mit negativem Ergebnis;
Vogelschläge (Birdstrikes) unter Verwendung der im Anhang 3 dargestellten Musterformblätter (ICAO-Birdstrikereports);
Meldungen besonderer Ereignisse nach JAR-OPS 1.420 und JAR-OPS
3.420. Diese Meldungen sind ehest möglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie haben das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und sind vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern oder bestimmten, von diesen namhaft gemachten Personen wie z.B. Schichtleiter usw. sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen.
Luftfahrtunternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen E oder
F betreiben, haben solche Meldungen nach einem im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren mittels elektronischer Datenübermittlung (e-mail) zu übermitteln.
Andere als in Z 3 genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.Andere als in Ziffer 3, genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.
Dokumentnummer
NOR40058195