Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugbetriebliches Personal
§ 13. (1) Das Unternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten Flugbetriebes ausreichende Anzahl an Fluglehrern, verantwortlichen Piloten, Kopiloten und, soweit erforderlich, Bordtechnikern, Flugbegleitern und sonstiges flugbetriebliches Personal bereitzustellen. Die Qualifikationserfordernisse für dieses Personal sind im Anhang 2 geregelt.Paragraph 13, (1) Das Unternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten Flugbetriebes ausreichende Anzahl an Fluglehrern, verantwortlichen Piloten, Kopiloten und, soweit erforderlich, Bordtechnikern, Flugbegleitern und sonstiges flugbetriebliches Personal bereitzustellen. Die Qualifikationserfordernisse für dieses Personal sind im Anhang 2 geregelt.
(2)Absatz 2,Besteht eine Flotte aus mehr als drei Flugzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, so sind zur ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Checkflüge eine ausreichende Anzahl von Fluglehrern, und zwar mindestens 15 v. H. der Anzahl der verantwortlichen Piloten der betreffenden Flotte, namhaft zu machen.
(3)Absatz 3,In begründeten Fällen können von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmens von den im Anhang 2 genannten Qualifikationserfordernissen oder von der gemäß Abs. 2 erforderlichen Anzahl von Fluglehrern Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.In begründeten Fällen können von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmens von den im Anhang 2 genannten Qualifikationserfordernissen oder von der gemäß Absatz 2, erforderlichen Anzahl von Fluglehrern Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40058197