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§ 17 AOCV 2004

Fassungen
10.11.2004 bis 15.07.2008 — BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1710.11.200415.07.2008 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 425/2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Flugtechnik und Instandhaltung

Technische Organisation

Paragraph 17, (1) Jedes Unternehmen muss einen Fachbereichsleiter Technik und seinen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes technisches Personal vorzusehen. Der Fachbereichsleiter Technik und dessen Stellvertreter müssen folgende Qualifikationen nachweisen:

  1. Ziffer eins
    Typenkenntnisse der im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und die Berechtigung als Luftfahrzeugwart oder eine B1 Lizenz gemäß JAR-66/Part 66, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen A, B, C oder Hubschrauber bis 3175 kg MTOM eingesetzt werden sollen;
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder eine entsprechende B1 Lizenz gemäß JAR-66/Part 66 und die besondere Berechtigung zur Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugtypen oder artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D,
    E oder F oder Hubschrauber über 3175 kg MTOM eingesetzt werden sollen;
  3. Ziffer 3
    abweichend von den Ziffer eins und Ziffer 2, eine C - Lizenz gemäß JAR 66/Part 66, wenn ausreichend Personal mit den Berechtigungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, zur Unterstützung vorhanden ist.
  1. Absatz 2,Von den Voraussetzungen des Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfangs des Unternehmens entsprechende luftfahrtrechtliche, flugtechnische und typenspezifische Kenntnisse nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058201