Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
C. Besondere Maßnahmen
§ 19. (1) Die zuständige Behörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Paragraph 19, (1) Die zuständige Behörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Nichterfüllung der in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen hat die Ungültigkeit des AOC zur Folge. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40058203