Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
D. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen
§ 19a. (1) Die Bestimmungen des Subpart M der JAR-OPS 1 und 3 sind, mit Ausnahme für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, mit Ablauf des 27. September 2005 nicht mehr anwendbar.Paragraph 19 a, (1) Die Bestimmungen des Subpart M der JAR-OPS 1 und 3 sind, mit Ausnahme für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 240 vom 7.09.2002 Seite 1, verwenden, mit Ablauf des 27. September 2005 nicht mehr anwendbar.
(2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen gemäß Anhang I (Teil – M) Unterabschnitt C (M.A. 302) sowie Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 können bei der zuständigen Behörde ab 1. Jänner 2005 eingebracht werden. Erfüllt ein Luftfahrtunternehmen nicht bis längstens 28. September 2005 die Anforderungen gemäß Anhang I Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, so ist das AOC nicht mehr gültig. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC vorzuschreiben. Dies gilt nicht für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 verwenden.Anträge auf Genehmigungen gemäß Anhang römisch eins (Teil – M) Unterabschnitt C (M.A. 302) sowie Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, können bei der zuständigen Behörde ab 1. Jänner 2005 eingebracht werden. Erfüllt ein Luftfahrtunternehmen nicht bis längstens 28. September 2005 die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, so ist das AOC nicht mehr gültig. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC vorzuschreiben. Dies gilt nicht für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40061255