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§ 5 AOCV 2004

Fassungen
10.11.2004 bis 15.07.2008 — BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.11.200415.07.2008 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 425/2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Organisation von Luftfahrtunternehmen

Paragraph 5, (1) Das Unternehmen hat unbeschadet der Bestimmungen der JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 einen Organisations- und Stellenbesetzungsplan zu erstellen.

  1. Absatz 2,Der Stellenbesetzungsplan hat aus zwei Teilen zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      Benennung der Fachbereichsleiter (nominated postholder), deren Stellvertreter, der technischen Piloten, der Fluglehrer und soweit gemäß Absatz 7 und 8 erforderlich der Flottenchefs. Dieser Personenkreis hat seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen. Die geforderten Qualifikationen des Fachbereichsleiters Flugbetrieb und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 2 geregelt.
    2. Ziffer 2
      Benennung des sonstigen flugbetrieblichen und technischen Personals.
  2. Absatz 3,Der Organisationsplan sowie der unter Absatz 2, Ziffer eins, genannte Teil des Stellenbesetzungsplans und in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Der in Absatz 2, Ziffer 2, genannte Teil ist der zuständigen Behörde zu melden.
  3. Absatz 4,Die Bewilligung gemäß Absatz 3, ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Bedenken bestehen, dass durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte oder die Nominierung einzelner Personen im Stellenbesetzungsplan die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches zum Zeitpunkt der Meldung oder zu einem späteren Zeitpunkt beeinträchtigt werden könnte. Sofern Bedenken gegen einzelne gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu meldende Personen bestehen, hat die zuständige Behörde deren Einsatz zu untersagen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit des Flugbetriebs oder des technischen Bereiches nicht beeinträchtigt wird. Wird der Einsatz einer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu meldenden Person untersagt, hat neben dem Luftfahrtunternehmen auch die betroffene Person Parteistellung in diesem Verfahren.
  4. Absatz 5,Weisungen dürfen nur von den Fachbereichsleitern, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders

ermächtigten Personen erteilt werden.

  1. Absatz 6,Die Funktionen der Fachbereichsleiter Flugbetrieb, Technik und deren Stellvertreter dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.
  2. Absatz 7,Bei Luftfahrtunternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F oder Hubschrauber verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Unterabteilungen (Flotten) zu gliedern, wenn der Fachbereichsleiter Flugbetrieb nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine gültige Typenberechtigung besitzt.
  3. Absatz 8,Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist für jede Type ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon, ob der Fachbereichsleiter Flugbetrieb für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.
  4. Absatz 9,Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Unternehmen mit einem Betriebsumfang von insgesamt höchstens drei Flugzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C oder drei Hubschraubern bis zu einer höchst zulässigen Abflugmasse MTOM von 3.175 kg Ausnahmen von den Erfordernissen der Absatz 2 und 6 gegen jederzeitigen Widerruf bewilligen, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Organisationsplan

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058189